Alto Adige - Südtirol

SELBSTBESTIMMUNG

29. Juni 2011

Südtirol bestimmt selbst was und wann in Sachen Südtirol die italienische Regierung zu beschließen hat

27. Juni 2011
Durnwalder zieht Wien Rom vor: Ministerrat soll warten
In der Agenda von Landeshauptmann Luis Durnwalder drängt sich Termin an Termin: Am Donnerstag müsste Durnwalder sowohl in Wien als auch in Rom sein. Er hat sich für die österreichische Hauptstadt und ein informelles Treffen entschieden und Rom, wo ein institutioneller Termin ansteht, einen Korb gegeben.
Am Donnerstag wird Durnwalder, zusammen mit SVP-Obmann Richard Theiner und einer SVP-Delegation, mit österreichischen Spitzenpolitikern – u.a. Vizekanzler und Außenminister Michael Spindelegger – über aktuelle Fragen sprechen. Thema des politischen Treffens ist unter anderem die doppelte Staatsbürgerschaft.
Allerdings stehen - ebenfalls am Donnerstag – vier Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut zur Genehmigung auf der Tagesordnung des Ministerrates in Rom. Die italienische Hauptstadt muss allerdings warten: Durnwalder will in Wien selbst präsent sein und hat daher Rom einen Korb gegeben.
Er habe die italienische Regierung ersucht, die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen auf eine spätere Sitzung zu verschieben, so Landeshauptmann Durnwalder auf der Pressekonferenz der Landesregierung am Montag.
Vier Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut
Mit der ersten Durchführungsbestimmung wird zum einen die Pflicht aufgehoben, dass Verwaltungsakte des Landes mit dem Sichtvermerk des Rechnungshofs versehen werden müssen; weiters übernimmt das Land die Verantwortung, bei Körperschaften für die Einhaltung des Stabilitätspakts zu sorgen.
Bestimmung Nummer zwei soll auch den Kastelruthern die Möglichkeit geben, einen dreisprachigen Personalausweis zu bekommen, während es in der dritten Durchführungsbestimmung um einen dritten Südtiroler Staatsrat in Rom geht.
Bestimmung Nummer vier betrifft schließlich die Prozedur zur Besetzung von Richterstellen.

150. Jahrestag Einheit Italiens und Südtirol

6. April 2011

Südtiroler Wirtschaftszeitung – 25. März 2011
(K)ein Dank an Italien?

Nachbetrachtungen – Über ein ganz persönliches Selbstverständnis als Südtiroler im 150. Jahr der italienischen Einigung
Dankbarkeit ist keine politische Kategorie. Insofern und auch deshalb, weil Südtirol seine Autonomie hart erkämpft hat, müssen wir Italien nicht danken für unseren Sonderstatus. Und doch: Dem Staat gebührt Anerkennung für sein Entgegenkommen in den letzten 40 Jahren!

Bozen – Die 150-Jahr-Feiern zur Erinnerung an die Gründung des Staates Italien sind Geschichte, und der nötige Abstand zu den Ereignissen rund um dieses „nationale Fest“ ermöglicht es, die Dinge einigermaßen emotionslos zu sehen. Die offene Weigerung des Landes Südtirol, die Einheit mitzufeiern, hat viele Italiener verletzt, die ewig gestrigen Verteidiger der „italianità“ des Alto Adige ebenso wie die vielen Landsleute guten Willens, die im Sudtirolo eine Heimat gefunden haben und die in unserem von der Geschichte diktierten Nebeneinander und Miteinander zweier großer europäischer Kulturen keine Einengung sehen, sondern eine Bereicherung, und die das Deutschsein dieses Landes akzeptieren, solange dieses keinen Angriff auf dessen Italienischsein einschließt. Wer ein bisschen Gespür hat für die italiensche Seele, weiß, dass kein Italiener verstehen kann, warum man Italien nicht mag. Die Italiener sind in ihrem Selbstverständnis wohl „chiacchieroni“, „casinisti“ oder sogar „poco affidabili“, aber sie haben Stil, verstehen gut zu leben und sind liebenswürdig, kurz: vor den Deutschen und ihren Leistungen hat man Respekt, aber gern hat man die Italiener. Wer ein wenig in der Welt herumgekommen ist, weiß, dass dies vielfach so gesehen wird.
Bei den Feiern und Märschen zum 17. März in Südtirol, die unter dem Eindruck der demonstrativen Südtiroler Gleichgültigkeit zum Teil groteske Formen angenommen haben, ist mir ein Spruchband aufgefallen, das – in welchem Geist es auch immer verfasst sein mag – zum Nachdenken anregt. „Die italienische Verfassung“, so stand da sinngemäß geschrieben, „schützt die sprachlichen Minderheiten. Die sprachlichen Minderheiten sollten deshalb den Staat und seine Verfassung respektieren.“ Darin steckt viel Wahres.
   Es ist zweifellos richtig, dass Südtirol nach 1918 viel Leid angetan worden ist. Die Annexion des Landes, die auf einem Geheimvertrag und dem Sieg der Entente gründete und gegen den Willen der Bevölkerung erfolgte, die rücksichtslose Entnationalisierung durch Zuwanderungsprogramme, Verbot der deutschen Schule, Verbannung alles Deutschen aus dem öffentlichen Dienst oder Italianisierung der Namen hat Ablehnung und auch Hass erzeugt. Wie groß muss die Angst vor Italien in Kombination mit der Attraktivität des mächtigen deutschen Nazireiches gewesen sein, dass die große Mehrheit der Südtiroler bereit war, die Heimat zu verlassen? Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges kamen dann zwei Enttäuschungen in Folge: zuerst die Bestätigung der als Unrecht empfundenen Brennergrenze (daran waren die Südtiroler allerdings durch ihre Affinität zu Hitler mit schuld), dann ein erstes Autonomiestatut, das keine ehrliche Umsetzung des Pariser Abkommens durch Italien war, weil es das Land in eine Selbstverwaltung mit dem Trentino gezwängt und keine wirkliche Absicherung für Südtirol gebracht hat. Das „Los von Trient“, die Bombenjahre, die UNO-Resolutionen: am Ende standen das Paket von 1969, das Neue Autonomiestatut von 1972 und die Streitbeilegungserklärung von 1992.
   Es stimmt: Südtirol hat Italien seine Autonomie abgerungen, das Statut ist kein Geschenk. Und es ist verständlich, dass die Wunden der Vergangenheit zwar verheilt sind, die Narben aber noch brennen. Das Italien von 1980, 1990 oder 2011 ist jedoch nicht mehr das Italien von 1918, schon gar nicht das Italien von 1922 und auch nicht das Italien von 1961. Rom hat verstanden, dass es Südtirol nicht einfach schlucken und verdauen kann, sondern seinen Verfassungsauftrag ernst nehmen muss. Und wir Südtiroler sollten anerkennen, dass Rom uns in den letzten Jahren Zugeständnisse gemacht hat, die über das Autonomiestatut hinaus gehen und dass Italien doch so etwas wie eine dynamische Autonomie ermöglicht. Es gibt wenige andere Staaten, die eine Minderheit so gut behandeln und der Mehrheitsbevölkerung so viel Rücksichtnahme auferlegen. Wir müssen und sollen uns nicht als Italiener fühlen, weil wir von Abstammung und Kultur keine sind. Aber wir sind italienische Staatsbürger, deren Sonderstatus der Staat anerkennt und für dessen Gewährleistung er auch auf ein kleines Stückchen territoriale Souveränität verzichtet. Auch wenn sich der zentralstaatliche Geist immer wieder regt und mit Verfassungsklagen bemerkbar macht, auch wenn die Gespenster der Vergangenheit noch nicht endgültig gebannt scheinen – in Südtirol dürfen manche Uhren anders gehen als in Rom.
   Ich lebe gern in Südtirol, nicht nur, weil es schön hier ist, das Land unterm Strich gut verwaltet wird und wirtschaftlich prosperiert, sondern auch, weil es Spaß macht, in einem Land mit zwei Sprachen und Kulturen zu leben (die Zweisprachigkeit verzögert sogar Alzheimer um bis zu sechs Jahre, stand dieser Tage in der Zeitung!). Deshalb kann ich für mich persönlich ohne Bedenken danke sagen für die Lösung, die gefunden worden ist – und hinzufügen, dass laut Südtiroler Lesart ein alter Dank immer auch eine neue Bitte, ist. Solange ich als Südtiroler in meinem ganzen Anderssein akzeptiert werde, habe ich kein Problem damit, dass Südtirol auch Italien ist.
Robert Weißensteiner

Schilderstreit in Südtirol

2. August 2010

 

F.A.Z. 29. Juli 2010

Deutsch in Südtirol Wanderpolitik

In Mussolinis Fußstapfen: Regionalminister Raffaele Fitto treibt die Italianisierung der Alpen voran. In Südtirol will er 36.000 Hinweisschilder entlang der Wanderpfade entfernen lassen - weil sie auf deutsch beschriftet sind.

Vielleicht war der italienische Regionalminister Raffaele Fitto zuletzt Wandern in Südtirol, weil er sich von seinen mannigfachen Problemen mit der Justiz ablenken wollte. Seit 2009 ist eine Klage wegen Korruption und illegaler Parteienfinanzierung gegen ihn anhängig. Schon zuvor war er als Gouverneur von Apulien wegen dubiosen Verkaufs von Staatseigentum oder lukrativer Geschäfte im Gesundheitswesen immer wieder ins Visier der Ermittler geraten. Von solchen leidigen Verwicklungen, wie sie etliche Führungskräfte der Berlusconi-Regierung heimsuchen, hat Fitto offenbar die Nase voll.

Als Minister für die Regionen tut er sich lieber bei der Italianisierung der Alpen in den Fußstapfen Mussolinis hervor. In Südtirol hat er auf seinen Wanderpfaden immer wieder Hinweisschilder mit unverständlichen deutschen Begriffen vorgefunden. Diese insgesamt 36 000 Tafeln will Fitto jetzt entfernt sehen. Andernfalls werde der italienische Staat dafür sorgen. Fitto, hier ausnahmsweise einmal ganz Legalist, erinnerte an das Gebot der Zweisprachigkeit im öffentlichen Raum: „Schließlich sind wir in Italien.“ Im 1918 von Italien okkupierten Südtirol, dessen Bewohner seither niemals über ihre nationale Vorliebe abstimmen durften, scheint der Minister auf Widersacher zu stoßen, die da nicht unbedingt seiner Meinung sind.

Auf den Spuren des Ethno-Säuberers Ettore Tolomei?

Darum wehrt sich in und um Bozen nicht nur Landeshauptmann Luis Durnwalder gegen den rüden Ton. Der private Alpenverein habe all die Tafeln in mühsamer Arbeit aufgestellt; zudem gebe es für die meisten Almen, Weiden und Bäche überhaupt keine italienischen Namen. Die Schilder, viele auf privatem Grund, erklären ein Wegenetz, wie es dies in Italien südlich der Salurner Klause auch nicht ansatzweise gibt. Hat Berlusconis von Mafia-Anklagen gebeutelte Regierung wirklich nichts Besseres zu tun, als Carabinieri und Alpini ins Gebirg’ zu schicken, damit sie nützliche Wegweiser absägen?

Minister Fitto, der für Berlusconi eigentlich als Koordinator fürs arme Süditalien fungiert, scheint sich hier am Ethno-Säuberer Ettore Tolomei zu orientieren, der nach 1918 einfach Tausende Phantasienamen über der Landkarte ausschüttete, um seinen Traum von einem Groß-Italien bis zum Brenner zu verwirklichen. Südtiroler Politiker, die aus Rom nicht nur von den Berlusconianern Kummer gewohnt sind, geben sich kompromissbereit und hoffen auf eine Lösung im europäischen Geist. Begriffe wie „Hütte“ oder „Wiese“ könne man ja ruhig auf Italienisch dazuschreiben – damit sich Minister Fitto in seinen geliebten Dolomiten nicht komplett verirrt.

Von Dirk Schümer

SÜDTIROLER WIRTSCHAFTSZEITUNG

30/07/2010 - SWZ-Kommentar:

Amen zu den Namen
Der Streit um die Ortsnamenregelung ist eskaliert. Dabei wurde viel Porzellan zerschlagen. Eine Lösung muss her.

Eigentlich wollte ich – nach vielen ermüdenden weil vergeblichen Wortmeldungen – zur Toponomastik nichts mehr schreiben. Wie viele Südtiroler bin ich des Themas überdrüssig, weil es eigentlich wenig Bedeutung hat und nichts ist als ein willkommener Anlass für die Nationalisten beider Seiten, ihr Feuer zu schüren.

Die Lösung ist im Grunde ganz einfach. Sie muss im Einklang mit dem Autonomiestatut stehen (alles andere würde von jeder Regierung mit Erfolg vor dem Verfassungsgericht angefochten) und auf genau jenem von Einsicht geprägten Hausverstand beruhen, der in diesen Tagen so oft beschworen worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Vergleich mit Aosta zwar moralisch zulässig ist, aber rechtlich hinkt, weil den Aostanern, die die staatliche Einheit nie grundsätzlich infrage gestellt haben, nach dem Zweiten Weltkrieg zugestanden worden ist, was den Südtirolern verwehrt wurde, nämlich die Wiederherstellung der ursprünglichen und die Streichung der von den Faschisten italianisierten Namen. Südtirol dagegen wurden nur Bezeichnungen in beiden Sprachen zugestanden. Viele Südtiroler empfinden die italienischen Namen aber als faschistisch; faschistisch sind jedoch nicht die Namen, sondern ist der Geist, in dem sie entstanden sind. „Fié“ und „Vilpiano“ sind heute aber Teil des Heimatverständnisses der Italiener, und die Verbannung dieser Namen würde verständlicherweise wehtun. Nova Teutonica ist im Laufe der Geschichte zu Deutschnofen geworden. Und wir sagen Deutschnofen, ohne zu wissen, wessen Geistes Kind der war, der diesen Namen zum ersten Mal verwendet hat. Den Italienern geht es mit den Wortschöpfungen Tolomeis ähnlich.

Es war eine Torheit, auf Wegschildern, wo immer sie auch aufgestellt worden sind, nur „Mölten“ zu schreiben, nicht auch „Meltina“, und nur „Laneralm“, nicht auch „Malga Laner“. Wir müssen nicht übersetzen, was nicht übersetzt gehört, und wir sollten den Hof „Wölfl“ nicht auch folgsam „Lupicino“ nennen. Wir müssen aber so verfahren, dass die Italiener guten Willens mit dem Ergebnis leben können. Wo die Tourismusvereine die Wegweiser aufgestellt haben, sind sie mit mehr Fingerspitzengefühl vorgegangen. Manchmal sind die wirtschaftlichen Gründe die humansten.

Robert Weißensteiner

Leitartikel: Überraschung in Proporzistan

21. Mai 2010

Dass in Toblach „ein Walscher” zum Bürgermeister gewählt worden ist, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass inzwischen ganze Täler „italienerfrei” sind. Zeit, das Thema „Italiener” zur Chefsache zu erklären.

Dass die Toblacher „einen Walschen” zum Bürgermeister gewählt haben, ist die gute Nachricht. Die schlechte: So etwas ist im System Südtirol nicht vorgesehen. Der Fall Guido Bocher wird dazu führen, dass die bislang unterschwellig betriebene ethnische Säuberung in Zukunft mit noch unfehlbareren Waffen durchgeführt wird. Proporzistan duldet keine Überraschungen. In einer Titelgeschichte über „unsere Walschen” hat ff vor wenigen Monaten ein zentrales Problem unserer Autonomie auf den Punkt gebracht: die Ausgrenzung der Italiener, ihr Verschwinden in der Bedeutungslosigkeit, ihr zunehmender Frust – und die Gefahr eines neuen Todesmarsches unter umgekehrten Vorzeichen. In dieser Gemeindewahl, bei der sich bezeichnenderweise (fast) alle als Sieger ausgeben, gibt es einen klaren Verlierer: die Italiener. Wir haben mal nachgerechnet: In den 116 Südtiroler Dörfern und Städten sitzen insgesamt 2.030 Gemeinderäte. Davon gehören sage und schreibe 162 der italienischen Sprachgruppe an. Das bedeutet: Die Italiener, die in Südtirol etwa 25 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Gemeinderäten mit grad mal 8 Prozent (!) vertreten. Sie sind sträflichst unterrepräsentiert. Subtrahiert man die Städte Bozen, Meran und Leifers, ist Südtirol auf bestem Weg, „frei von Italienern” zu werden. Das mag Eva Klotz und Andreas Pöder vielleicht freuen, für unser Land ist diese Perspektive fatal. Die Südtirol-Autonomie steht und fällt als mehrsprachiges Modell des Zusammenlebens dreier Sprachgruppen. Dafür haben wir gekämpft, dieses Modell ist es, um das uns Minderheiten in aller Welt bewundern. Dieses Modell funktioniert aber nur, wenn zwischen den Sprachgruppen ein Gleichgewicht existiert, wenn Deutsche, Italiener und Ladiner gleichermaßen das Gefühl haben, in diesem Land eine Rolle zu spielen. Wie hieß es doch so schön in einem alten Slogan der SVP: Südtirol – Heimat für alle. Von wegen. Der Vinschgau scheint den Trend vorzugeben: Bis vor Kurzem gab es zwischen Naturns und dem Reschen eine relativ starke, selbstbewusste, integrierte italienische Gemeinschaft. Jetzt, nach diesen Wahlen, gibt es im gesamten Tal nur mehr einen einzigen italienischen Gemeinderat: Bruno Pileggi in Mals. Latsch: italienerfrei. Naturns: italienerfrei. Laas: italienerfrei. Sogar Schlanders: Die kämpferische Dunja Tassiello schaffte die Wiederwahl nicht – jetzt ist auch die Ratsstube des Vinschger Hauptortes italienerfrei. Natürlich könnte man einwenden: Selber schuld, wenn sie sich zersplittern, wenn sie streiten anstatt sich zu einer Sammelpartei zusammenzuschließen, kurzum, wenn sie zu deppert sind, sich eine schlagkräftige politische Vertretung zu sichern. Alles richtig und wahr. Wahr ist freilich auch und vor allem: Das System Südtirol grenzt die italienische Minderheit aus, treibt sie in den „disagio” genannten Wahnsinn. Zum einen predigen wir, dass sie sich gefälligst integrieren und Deutsch lernen sollen. Zum anderen nageln wir die Tür zu, wenn sie mitmachen und mitbestimmen sollen. Die Partei, die in diesem Land alles beherrscht und bestimmt, ist laut Statut italienerfrei. Ich kenne die Lösung nicht. Ich weiß aber, dass gewisse Regeln am Autonomie-Modell Südtirol geändert werden müssen. Will man vermeiden, dass es in Südtirol zu einem Todesmarsch der Italiener kommt, sollte Durnwalder sein Versprechen einlösen, das er vor zwanzig Jahren gegeben hat: „Ich will Landeshauptmann aller Südtiroler sein.” Und zwar dalli dalli, bevor hier lauter Biancofiores rumlaufen.

Norbert Dall’ Ò ChefredakteurAus FF-Das Suedtiroler Wochenmagazin 20 vom 20. Mai 2010

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Editoriale: sorpresa nel Proporzistan
Di Norbert Dall’O – direttore del settimanale in lingua tedesca FF (20 maggio 2010)
Non deve trarre in inganno l’elezione di un sindaco italiano a Dobbiaco, non vuol dire che intere valli siano “libere da italiani”. E’ ora che la questione degli “italiani” venga presa in mano dal vertice della Provincia.

La buona notizia viene dall’elezione di un “italiano” a Dobbiaco. La brutta notizia: il sistema Alto Adige non prevede questa evenienza. Il caso di Guido Bocher farà sì che la pulizia etnica finora attuata dietro le quinte in futuro verrà fatta con armi ancora più infallibili. Il proporzistan non tollera sorprese. In un servizio, che ha avuto la copertina di FF, la nostra rivista aveva focalizzato un problema centrale della nostra autonomia: l’emarginazione degli italiani, la loro scomparsa fino all’insignificanza, la loro crescente frustrazione e il pericolo di un’altra marcia della morte in senso inverso.
In queste elezioni comunali, dalle quali tutti (un luogo comune) dicono di esserne usciti vincitori, c’è un chiaro perdente: gli italiani. Abbiamo fatto un calcolo: nei 116 comuni dell’Alto Adige ci sono in totale 2030 consiglieri comunali. Di questi 162 appartengono al gruppo italiano. Vale a dire: gli italiani in Alto Adige rappresentano circa il 25 per cento della popolazione, ma nei consigli comunali sono rappresentati nella misura dell’8 per cento (!). Sono tristemente sottorappresentati. Sottraendo le città di Bolzano, Merano e Laives, l’Alto Adige si trova sulla via migliore per diventare “libero dagli italiani”. Questo può forse piacere a Eva Klotz e ad Andreas Pöder, ma per la nostra provincia questa prospettiva è fatale.
L’Autonomia dell’Alto Adige esiste o si estingue come modello di convivenza di tre gruppi linguistici. Abbiamo combattuto per questo, questo modello è quello per cui le minoranze di tutto il mondo ci ammirano. Questo modello funziona solo se esiste un equilibrio tra i gruppi linguistici, quando tedeschi, italiani e ladini hanno la stessa sensazione di avere un ruolo in questa provincia. Era così bello un vecchio slogan della Südtiroler Volkspartei: Alto Adige – la casa di tutti.
Macché. La Val Venosta sembra indicare la tendenza: fino a poco tempo fa tra Naturno e Resia c’era una comunità italiana relativamente forte, consapevole, integrata.
Ora, dopo queste elezioni, in tutta la valle c’è un solo consigliere del gruppo italiano: Bruno Pileggi a Malles. Laces: libera dagli italiani. Naturno: libera da italiani. Lasa: libera da italiani. Addirittura anche Silandro: la combattiva Dunja Tassiello non è riuscita a farsi rieleggere, ora anche il consiglio della località più importante della Val Venosta è libera da italiani. Certo, si potrebbe ribattere che è colpa loro se si frammentano quando litigano al posto di unirsi in un partito di raccolta, in breve, se sono troppo stolti per garantirsi una rappresentanza politica forte. Tutto vero. Ma è vero anche e soprattutto che il sistema Alto Adige emargina la minoranza italiana, le spinge nel “disagio”. Da un lato predichiamo che si devono integrare, dall’altro sbarriamo la porta quanto devono lavorare insieme e decidere insieme.
Il partito che in questa provincia domina e decide su tutto in base al suo statuto è libero da italiani. Non so dare una soluzione. So però che certe regole del modello autonomistico altoaesino devono essere modificate. Se si vuole evitare che in Alto Adige si arrivi alla marcia della morte degli italiani Durnwalder dovrebbe mantenere la sua promessa, quella che ha fatto venti anni fa:”Voglio essere presidente di tutti gli altoatesini”. E allora dai, dai, prima che ci siano in giro da noi solo delle Biancofiore.*

*Deputata del PDL
 

 

DEN SÜDTIROLERN IST DAS SCHICKSAL DER SUDETENDEUTSCHEN ERSPART GEBLIEBEN

4. Januar 2010

Originale

(da Südtiroler Wirtschaftszeitung del 20 dicembre 2002)

DEN SÜDTIROLERN IST DAS SCHICKSAL DER SUDETENDEUTSCHEN ERSPART GEBLIEBEN

Das Glück im Unglück
(We) - Historiker empfinden die Frage „Was wäre geschehen, wenn…“ als mühsam. Trotzdem darf spekuliert werden: Hat der Faschismus die Südtiroler gerettet?

Das jetzt zu Ende gehende Jahr war eine Zeit der Diskussionen über die Vertreibung der Deutschen aus Ostpreußen, Pommern und Schlesien sowie aus dem Sudetenland. Dazu beigetragen haben auch ein Roman von Nobelpreisträger Günter Grass und der Streit über die Benes-Dekrete im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen mit Tschechien. Dabei wird nach einer Zeit des Verdrängens dieses Themas deutlich, was die Vertriebenen mitgemacht haben, sofern sie den (bis zu einem gewissen Grade) verständlichen Rachegelüsten überhaupt entkommen konnten. Millionen Menschen haben Hab und Gut, ja ihre Heimat verloren -und Hunderttausende ihr Leben. Sie sind erfroren, verhungert oder ertrunken (Flüchtlingsschiffe wurden versenkt), sie sind erschossen oder von einem auf Revanche bedachten Pöbel ganz einfach erschlagen worden. Was die Südtiroler Zivilbevölkerung in der Faschistenzeit und im Krieg mitgemacht hat, ist im Vergleich zum Schicksal der Bewohner anderer deutscher Gebiete nicht einmal erwähnenswert. Sepp Innerhofer, Josef Noldin oder Angela Nikoletti: Wir können unsere Opfer beinahe an einer Hand abzählen und uns namentlich ihrer erinnern, wie sie es verdienen. Dabei hätte alles viel schlimmer kommen können. Die freilich ganz unfreiwilligen Retter der Südtiroler sind - so verblüffend dies klingen mag – deren „Totengräber“, nämlich Benito Mussolini, Ettore Tolomei und der italienische Faschismus. Wäre Italien in der Zwischenkriegszeit eine Demokratie geblieben, hätte es zwar keine so konsequente Italienisierung Südtirols gegeben. Aber dann wäre Italien sicher nicht zum Verbündeten Deutschlands geworden. Und da dies für Hitler vermutlich kein Grund gewesen wäre den Krieg nicht anzuzetteln. hätte sich Italien den Alliierten angeschlossen und wäre vermutlich schon früh von den Deutschen besetzt worden. Und die Südtiroler hätten die Wehrmacht freudig begrüßt und mit den Nazis gekämpft. Aber am Ende wäre Italien bei den Siegermächten gewesen. Dann hätten die Südtiroler vermutlich dasselbe erleiden müssen wie die Sudetendeutschen: Massenvertreibung aus der Heimat. Und vielleicht hätte man auch uns straffrei erschlagen können. Das alles ist uns erspart geblieben - durch hässliche, aber letztendlich glückliche Umstände.

Traduzione

AI SUDTIROLESI E’ STATO RISPARMIATO IL DESTINO DEI TEDESCHI DEI SUDETI

La fortuna nella sfortuna
Gli storici ritengono azzardata la domanda “Che cosa sarebbe successo se…” Tuttavia si può fare qualche speculazione: il fascismo ha salvato i sudtirolesi?

L’anno che si sta per concludere è stato un periodo di dibattiti sulla cacciata dei tedeschi dalla Prussia orientale, dalla Pomerania e dalla Slesia nonché dalla regione dei Sudeti. Sono stati alimentati anche da un romanzo del premio Nobel Günter Grass e dalle divergenze sui decreti di Benes nell’ambito delle trattative per l’entrata della Repubblica Ceca nell’UE. Dopo un periodo di rimozione di questo tema emerge chiaramente la sorte dei profughi nella misura in cui (fino a un certo punto) sono potuti sfuggire ad una comprensibile sete di vendetta. Milioni di persone hanno perso tutti i loro averi e addirittura la loro terra natia e centinaia di migliaia la loro vita. Sono morti di freddo, di fame o annegati (sono state affondate navi cariche di profughi), sono stati fucilati o semplicemente ammazzati da una plebaglia assetata di vendetta. Quello che la popolazione civile dell’Alto Adige ha subito durante il periodo fascista e in guerra a confronto del destino degli abitanti di altri territori tedeschi non è nemmeno degno di menzione. Sepp Innerhofer, Josef Noldin o Angela Nikoletti: le nostre vittime le possiamo contare quasi sulle dita di una mano e ricordarci il loro nome, come meritano. La situazione sarebbe potuta diventare di gran lunga peggiore. I salvatori del tutto involontari dei sudtirolesi sono – anche se questo può apparire del tutto sconcertante – i suoi “becchini”, ovvero Benito Mussolini, Ettore Tolomei e il fascismo italiano. Se l’Italia nel periodo fra le due guerre fosse rimasta una democrazia non ci sarebbe stata una così determinata italianizzazione dell’Alto Adige. Ma allora l’Italia sicuramente non sarebbe diventata alleata della Germania. E poiché questo per Hitler probabilmente non avrebbe costituito un motivo per non provocare una guerra, l’Italia si sarebbe messa dalla parte degli alleati e probabilmente sarebbe stata presto occupata dai tedeschi. E i sudtirolesi avrebbero salutato con gioia l’esercito tedesco ed avrebbero combattuto con i nazisti. Ma alla fine l’Italia sarebbe stata dalla parte delle forze vincitrici. In seguito i sudtirolesi avrebbero probabilmente subito lo stesso destino dei tedeschi dei Sudeti: evacuazione di massa dalla propria terra. E forse si avrebbe potuto ammazzarci impunemente.
Tutto questo ci è stato risparmiato – per cause odiose ma tutto sommato fortunate.
 

TOPONOMASTIK: ES IST ZEIT ZUM HANDELN

29. Dezember 2009

ES IST ZEIT ZUM HANDELN
ORTS- UND FLURNAMENGEBUNG – DER LANDTAG MUSS DEN GEFÄHRLICHEN DAUERSTREIT ENDLICH DURCH EINE REGELUNG LAUT AUTONOMIESTATUT BEENDEN

Die „Toponomastik“ lässt wieder einmal die nationalen Wogen hochgehen in Südtirol. Die einen wollen die meisten italienischen Namen abschaffen, die anderen mit deren Verteidigung punkten. Der Landtag muss endlich seine Zuständigkeit wahrnehmen und den Streit beenden.
Bozen – Alle Jahre wieder kommt das Christuskind, und alle Jahre wieder gibt es in Südtirol einen Streit um die Orts- und Flurnamengebung. Seit 1948 bzw. 1972 (erstes und zweites Autonomiestatut) ist das Land dafür zuständig, aber bisher hat sich keine Koalition zu einer Regelung durchgerungen, denn die sogenannte Toponomastik ist auch für jene Italiener ein Reizthema, die guten autonomiepolitischen Willens sind. Unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten haben bisher eine Lösung verhindert, und wer geglaubt hat, die Zeit würde Wunden heilen und einen Konsens zwischen den Volksgruppen ermöglichen, muss heute feststellen, dass die Suppe, die da gegessen werden soll, immer noch so heißt ist, dass man sich daran die Zunge verbrennen kann. Regelmäßig kommt es zu einem Schlagabtausch zwischen jenen, die einen mehr oder weniger großen Teil der von Ettore Tolomei geschaffenen und 1923 eingeführten italienischen Namen streichen möchten, und jenen, für die nur eine Lösung infrage kommt: Die bloße Gleichstellung der deutschen Namen, was bedeutet, dass alle italienischen Bezeichnungen amtlich bleiben.

Im letzten Sommer hat der Alpenverein Aufsehen erregt, weil er mancherorts neue, einsprachig deutsche Hinweisschilder aufgestellt hat, wobei nicht nur Schutzhütten, sondern auch Ortsnamen ausschließlich deutsch bezeichnet wurden. Dies hatte heftige Proteste aller italienischen Parteien zur Folge, scharfe Kommentare in den lokalen italienischen Medien erschienen, Mitglieder der römischen Regierung meldeten sich zu Wort, der Regierungskommissar wurde eingeschaltet, und manche erboste Wanderer griffen zur Selbsthilfe, indem sie die einsprachigen Schilder per Hand mit „ihren“ italienischen Bezeichnungen ergänzten. Landeshauptmann Luis Durnwalder mahnte zur Mäßigung und versuchte, die Wogen zu glätten, ohne dem übereifrigen AVS vors Schienbein zu treten, der mit seinem Vorpreschen Öl ins Feuer geschüttet hat. Während die Richter klären, ob der AVS Landesbeiträge für die Beschilderung erhalten hat und damit auch auf Privatgrund zur Zweisprachigkeit verpflichtet gewesen wäre, ist nach dem Ende der Wandersaison ein wenig Ruhe eingekehrt.

Dann aber kam der Advent – und mit ihm wurde ein weiteres Kapitel im Fortsetzungsroman „Toponomastik“ geschrieben. Dem SVP-Kammerabgeordneten Karl Zeller war es gelungen, bei der Verabschiedung eines Staatsgesetzes über die Abschaffung zahlloser gesetzlicher Normen aus der Zeit vor 1970 einen Passus zu verankern, mit dem auch jene faschistischen Gesetze formal abgeschafft werden, die das Verbot der deutschen Schule in Südtirol, die Option oder die Italianisierung der Ortsnamen beinhalten. Praktische Auswirkungen hat dies eigentlich nicht, denn es gibt längst neuere Regeln, die die alten de facto ersetzt haben. Trotzdem: Die PDL-Abgeordnete Michaela Biancofiore setzte alle Hebel in Bewegung, um das Tolomei-Dekret zu retten – und es ist ihr gelungen: Einen Tag vor seinem Ende wurde am Dienstag im Amtsblatt sein Weiterleben verfügt. Die praktischen Folgen bleiben eher marginal, schlimmer ist der angerichtete politische Scherbenhaufen. Die Landesregierung bzw. der Landtag könnten das Korrekturdekret vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, doch Rom wird sich mit dem Hinweis verteidigen, dass es bloß um eine Maßnahme zur Erhaltung der amtlichen italienischen Namen geht, die Gleichstellung sei schon im Autonomiestatut festgelegt.

Der erneute Streit hat deutlich gemacht, dass es höchst an der Zeit ist, nach Jahrzehnten des Zuwartens eine Regelung mit Landesgesetz einzuführen. Dies scheint auch die Meinung der SVP zu sein, die jetzt einen neuen Vorstoß unternimmt und wieder die Durnwalder-Lösung propagiert, die zweisprachige Namen für Orte, Flüsse, Berge usw. (Makrotoponomastik) vorsieht, während in der Mikrotoponomastik die Gemeinden jene Namen verordnen sollen, die tatsächlich in Gebrauch sind.

Wer in die Zeit vor Tolomei zurück will, muss wissen, dass das Autonomiestatut in der Ortsnamengebung die Verpflichtung zur Zweisprachigkeit vorschreibt (Art. 8 und Art 101), was bedeutet, dass jedes Landesgesetz, das diesem Prinzip widerspricht, gekippt würde. Unabhängig davon muss nach einer Lösung gesucht werden, mit der auch die Italiener in Südtirol leben können, die „ihre“ Orts- und Flurnamen bald 90 Jahre nach deren Einführung nicht als faschistisch empfinden, sondern als Teil ihrer Identität. Altes Unrecht kann nicht durch die Schaffung neuen Unrechts gutgemacht werden. Den deutschsprachigen Südtirolern geht es um keinen Deut besser, wenn an der Ortstafel von Lengstein nicht mehr auch Longostagno steht. Für die Italiener dagegen wäre dies ein Schock wie ihn unsere Großeltern 1923 erlitten haben, als gestrichen wurde, was sie gewohnt waren.

Der Landtag muss handeln, sonst platzt diese Wunde immer wieder auf. Und er muss tun, was das Autonomiestatut und die Vernunft gebieten, nicht ein überschäumendes Deutsch-Tiroler Herz. Wer Frieden will, muss auch einmal nachgeben können, zumal dann, wenn er am kürzeren Hebel sitzt.

Robert Weißensteiner
robert@swz.it
 

18. Dezember 2009 – Südtiroler Wirtschaftszeitung

Profili giuridici della toponomastica in Alto Adige - Juristische Richtlinien der Ortsnamengebung in Südtirol

23. Dezember 2009

Giuseppe de Vergottini, Bologna
 

Profili giuridici della toponomastica
 

1.
         La normativa italiana in tema di toponomastica non si presenta come un tutto organico, ma sotto forma di disposizioni succedutesi nel tempo che vanno coordinate e interpretate tramite l’analisi di testi avvicendatisi in diversi momenti storici.
         In via generale, funzione della denominazione dei luoghi è quella di concorrere alla loro individuazione e identificazione in modo da consentirne la riconoscibilità. Di conseguenza l’attribuzione della denominazione comporta il ricorso a un procedimento di decisione che mette capo a provvedimenti formali, pubblicizzabili e quindi conoscibili.
         La denominazione finisce per divenire un elemento essenziale dell’entità individuale, sia nell’ipotesi che la denominazione di luogo coincida con la denominazione di un ente pubblico territoriale, collegato ad una comunità politica che esprime attraverso la denominazione la propria personalità (Regione, Provincia, Comune) sia nel caso in cui la denominazione riguardi soltanto un luogo e non sia ad un tempo individuazione di un ente.
La denominazione assume anche carattere necessitato nel caso di coincidenza fra riferimenti al luogo geografico ed ente espressione della comunità politica presente nell’area del luogo: si pensi infatti alla imprescindibile esigenza di qualificare il termine generico “regione”, “provincia” o “comune” con un puntuale toponimo, in modo da distinguere quella certa entità dalla massa indifferenziata delle entità consimili.
         Il concetto di individuazione e quello di riconoscibilità implicano quello di chiarezza nelle modalità utilizzate nell’operare la individuazione: la denominazione non deve essere tale da ingenerare perplessità o confusione. Per un esempio può tenersi presente l’art. 87 del D.P.R. 420/1959, portante regolamento di esecuzione del T.U. sulla circolazione stradale: la norma, nel disciplinare la segnaletica relativa alle località vieta le abbreviazioni e le scritte supplementari che possano rendere non chiara la indicazione delle denominazioni.
         L’esigenza di conoscibilità spiega come la denominazione deve tendenzialmente perdurare nel tempo e come quindi l’ordinamento non sia favorevole alle modificazioni delle denominazioni pubbliche. Di conseguenza si è fatto notare come le revisioni delle denominazioni dovrebbero essere opportunamente giustificate. Così, a titolo di esempio, l’esigenza del ripristino delle antiche denominazioni delle località di lingua francese e tedesca hanno portato ai decreti del 1945 e del 1947 per la Valle d’Aosta, per la Provincia di Bolzano e per i Comuni mistilingui della Provincia di Trento.
         Sempre a causa del principio di conoscibilità le denominazioni sono di regola espresse nella lingua ufficiale dello Stato, conseguenza questa del principio di sovranità sul territorio e nel presupposto, non sempre fondato, dalla naturale riconoscibilità e comprensione da parte di tutti coloro che usano la lingua ufficiale.
 

2.
         Le fonti normative da cui discende la disciplina delle denominazioni sono molteplici.
         In primo luogo la stessa Costituzione italiana elenca direttamente le denominazioni delle Regioni, sia a statuto ordinario che speciale, e leggi costituzionali contengono disposizioni sulla toponomastica per le Regioni a statuto speciale.
         Leggi statali e fonti a queste equiparate fissano i principi che presiedono alla determinazione dei toponimi di frazioni, borgate, strade, piazze: il D.P.R. 24 luglio 1977, n. 616, superando la precedente normativa dell’art. 266 del T.U. della legge comunale e provinciale del 1934, all’art. 16 attribuisce ai Comuni la denominazione delle borgate e frazioni; la Legge 23 giugno 1927, n. 1188 disciplina la toponomastica stradale e monumentale, mentre il R.D.L. 10 maggio 1923, n. 1158 disciplina la modifica delle denominazioni, prevedendosi la competenza comunale previo esperimento della richiesta di parere ad autorità centrali e periferiche dello Stato. Inoltre, leggi statali disciplinano la cartografia ufficiale dello Stato (Legge 2 febbraio 1960, n. 68).
         In virtù dell’art. 133 della Costituzione spetta a Leggi regionali la determinazione della denominazione dei comuni e la variazione delle medesime.
         Spetta, infine, a delibere comunali la determinazione in concreto dei toponimi locali nel rispetto degli adempimenti di legge.
         Ovviamente, la ricognizione delle fonti in materia di determinazione dei toponimi presenta rilevanza anche sotto il profilo della competenza all’assunzione di determinazioni modificative, in quanto ogni revisione deve seguire il rispetto del principio della fonte competente.
 

3.
         La disciplina della toponomastica nella Regione Trentino-Alto Adige presenta delle caratteristiche particolari, legate agli eventi storici della regione, che si riflettono nella specialità della autonomia costituzionalmente garantita.
         Dopo l’annessione del territorio regionale, in seguito al primo conflitto mondiale, fu adottato il R.D. 29 marzo 1923, n. 800, che introduceva la toponomastica italiana, tramite la approvazione di elenchi di Comuni ed altre località, autorizzava il Ministro dell’Interno a pubblicare altri elenchi, prevedeva per i nomi non inseriti negli elenchi la vigenza di quelli contenuti nel Prontuari dalla Reale Società Geografica italiana. Tale Decreto veniva seguito da un D.M. del Ministro dell’Interno del 10 luglio 1940 che recepiva quanto antecendentemente deciso con i connessi aggiornamenti riconoscendo carattere ufficiale agli elenchi dei toponimi contenuti nella terza edizione del Prontuario pubblicato dalla Reale Società Geografica italiana.
         Come è ben noto, ed è comunque stato messo in risalto dalla storiografia, il Decreto del 1923 era la conseguenza dei lavori svolti da una commissione nominata dal Governo Giolitti nel 1921 e recepiva i lavori svolti per formare il Prontuario dei nomi dell’Alto Adige del 1916. Il Decreto, adottato con l’affermarsi del regime fascista, segnava il momento del successo di quelle tesi nazionalistiche che miravano ad utilizzare la via autoritaria al fine di snazionalizzare quella che dopo il 1918 era divenuta la minoranza di lingua tedesca dell’area regionale; segnava anche la conclusione di una breve parentesi liberale che aveva inizialmente consentito il mantenimento dei toponimi storicamente affermatisi.
         Al periodo ventennale ricordato fece seguito, tra il settembre 1943 e il maggio 1945, il periodo della occupazione tedesca, in cui al formale permanere della sovranità italiana si sostituì nei fatti quella germanica. Naturalmente le autorità del momento ripristinarono le denominazioni tedesche anche se formalmente non risultano eliminate quelle italiane.
         L’Alto Commissario per la zona di operazioni nelle Prealpi adottò una ordinanza del 17 settembre 1943 che si limitava a prevedere la «facoltà per le Amministrazioni Comunali di far uso insieme a quella italiana della denominazione tedesca delle località in uso prima della attuale italiana». Si prevedeva inoltre che la denominazione tedesca sarebbe stata «applicata all’entrata e all’uscita delle località nella medesima forma di quella italiana e insieme a questa».
         Una successiva ordinanza del 27 settembre 1943 disciplinava con analoga cautela la toponomastica nei centri abitati. Essa consentiva il cambiamento e la sostituzione delle denominazioni italiane quando riguardassero persone coinvolte col «tradimento» italiano e in particolare la famiglia Savoia e il Governo Badoglio.
         Col ripristinarsi della piena sovranità italiana nelle Province di Trento e Bolzano il Governo provvedeva a reintrodurre formalmente con atti di rango legislativo i toponimi tedeschi sia nella Provincia di Bolzano, sia nel comuni mistilingui della Provincia di Trento.
         Si dava inoltre per scontato il permanere in vigore della precedente normativa che aveva introdotto nei territori abitati anche dal gruppo etnico tedesco e ladino la toponomastica italiana. Pertanto con l’entrata in vigore dei ricordati decreti veniva introdotto un regime bilingue.
         Gli accordi di Parigi del 1946, in un quadro di «eguaglianza di diritti» fra cittadini italiani di lingua italiana e di lingua tedesca, al fine di garantire il carattere etnico e lo sviluppo culturale della popolazione tedesca, prevedevano, fra l’altro, l’uso della «nomenclatura topografica bilingue».
 

         Lo Statuto di autonomia del 1948, nel presupposto che la lingua ufficiale nella Regione era l’italiano (art. 84), attribuiva alle Province la competenza in materia di toponomastica, fermo restando l’obbligo della bilinguità nella Provincia di Bolzano (art. 11), e all’art. 86 disponeva che nella stessa Provincia le Amministrazioni Pubbliche «devono usare nel riguardi dei cittadini di lingua tedesca anche la toponomastica tedesca, se la legge provinciale ne abbia accertata l’esistenza e approvata la dizione». Lo Statuto prevedeva inoltre che «Le Province e i Comuni devono altresì rispettare la toponomastica, la cultura e le tradizioni delle popolazioni ladine» (art. 87, 2° c) e il D.P.R. 30 giugno 1951, n. 574, portante norme di attuazione, specificava che nella toponomastica delle Valli ladine poteva essere usato il ladino oltre che la lingua italiana e tedesca (art. 73).
 

La ricordata normativa ribadiva la ufficialità della lingua italiana, come rilevato dal Consiglio di Stato nel parere n. 1059 del 6 giugno 1952, mentre il citato D.P.R. 574/1951, nel prevedere la perfetta corrispondenza della terminologia tedesca a quella italiana, in caso di assenza della stessa dava la prevalenza a quest’ultima (art. 72).
 

         Il nuovo Statuto del 1972 ricalcava in materia di toponomastica il precedente. L’art. 8 enunciava la competenza provinciale in tema di toponomastica «fermo restando l’obbligo della bilinguità nel territorio della Provincia di Bolzano». L’art. 101 riproduceva il testo del previgente art. 86 del 1948, subordinando l’uso della terminologia tedesca all’accertamento preventivo ad opera della legge provinciale. L’art. 102 riconosceva alle popolazioni ladine in entrambe le province della Regione il diritto al rispetto della toponomastica locale.
         L’art. 7 dello Statuto manteneva la competenza della Legge regionale in tema di denominazioni, e modifiche delle medesime, dei Comuni, in linea con la norma generale dell’art. 133 della Costituzione.
         Tuttavia, deve notarsi che in alcuni casi particolari previsti oggi dall’art. 3 dello Statuto e già dal precedente Statuto del 1948, in cui vengono espressamente menzionati alcuni Comuni e una frazione già appartenenti alla Provincia di Trento che vengono aggregati a quella di Bolzano, il fatto che una norma di legge costituzionale richiami le relative denominazioni comporta che la legge regionale non ha competenza alla modifica futura delle stesse.
         Inoltre, con l’occasione, va ricordato che in virtù della sentenza della Corte Costituzionale n. 28 del 1964 non rientra nella competenza legislativa della Regione, bensì in quella provinciale, la denominazione delle frazioni comunali.
 

4.
         La ricognizione sinteticamente premessa porta alle seguenti constatazioni, quanto alla determinazione delle denominazioni e loro modifiche:
a) la legge regionale è competente per le denominazioni dei nuovi Comuni e per le modifiche alle denominazioni preesistenti, con l’eccezione dei Comuni e della frazione enumerati all’art. 3 dello Statuto per la cui eventuale modifica serve una legge costituzionale;
b) la legge provinciale è competente per la rimanente toponomastica locale;
c) la legge provinciale è specificamente competente per l’accertamento delle denominazioni tedesche, al fine di legittimarne l’uso da parte della Pubblica Amministrazione, anche se nella realtà, essendo i toponimi tedeschi reintrodotti fino dal 1945, tale competenza sembra esercitabile soltanto per eventuali variazioni;
d) nella Provincia è ancora in vigore la preesistente normativa relativa al toponimi italiani, i quali devono considerarsi vigenti a meno che non intervenga una legge provinciale di revisione, con la ricordata eccezione per i Comuni per cui sarebbe necessaria la legge regionale.
 

5.
         In sede politica e scientifica viene sollevato il problema della revisione globale della toponomastica italiana nella Provincia di Bolzano, problema che invece non emerge dal testo dello Statuto, in cui la revisione dei toponimi da operarsi tramite legge provinciale, come messo in evidenza, è formalmente ricordata unicamente per quelli tedeschi.
         A parte le analisi scientifiche relative alla individuazione dei toponimi storici e a parte le istanze politiche che hanno condotto alla delibera della Giunta provinciale che ha nominato un organo consultivo di studio dei toponimi locali, nel presupposto di non considerare quelli introdotti durante il fascismo, da un punto di vista giuridico occorre notare che la revisione finalizzata alla eliminazione della toponomastica in lingua italiana sembra trovare ostacolo in vincoli normativi espliciti e nella interpretazione sistematica delle disposizioni dirette a garantire la tutela dei gruppi linguistici nella Regione e in particolare nella Provincia di Bolzano.
         Il vincolo normativo esplicito è quello che discende dal testo dell’Accordo di Parigi del 1946 nonché dalle disposizioni dello Statuto del 1948 e del 1972.
 

         In tali norme è fatto salvo inequivocabilmente il carattere bilingue della toponomastica ufficiale nella Provincia, carattere bilingue legato testualmente ad un «obbligo», termine che giuridicamente non dovrebbe prestarsi ad equivoci.
         Inoltre, ragionevolmente, l’esplicita previsione del bilinguismo in toponomastica appare in linea con un più generale principio di bilinguismo in tutti gli atti pubblici destinati alla generalità dei cittadini, principio che è testualmente menzionato nell’art. 100 dello Statuto, là dove si contempla che le norme di attuazione disciplinano l’uso «congiunto» delle lingue negli atti che hanno una generalità indifferenziata di destinatari.
         Ma al di là del vincolo testuale, formalmente previsto nelle fonti normative di livello costituzionale e in un accordo internazionale, il bilinguismo in toponomastica è desumibile da una valutazione sistematica dei rapporti fra autonomia speciale e ordinamento unitario dello Stato.
         Non può contestarsi infatti che il bilinguismo è stato concepito all’origine come una garanzia per la minoranza di lingua tedesca nella Regione e che tale garanzia si concretizza nell’assicurare una parifícazione sostanziale dei cittadini di lingua tedesca a quelli di lingua italiana, che sono maggioranza nell’area regionale e in quella statale.
         Tale parificazione non poteva realizzarsi tramite una semplice dichiarazione di parificazione formale, ma doveva tener conto delle pecularità e differenze causate dall’appartenenza a una diversa minoranza etnico-linguistica e culturale, prevedendo non soltanto il riconoscimento naturale dei diritti spettanti alla generalistà dei cittadini ma altresì diritti speciali che tutelassero le accennate particolarità.
         Questa è la semplice e comprensibile ragione per cui e stata introdotta una normativa speciale e differenziata rispetto a quella generale che riguarda la maggioranza italiana (parificazione della lingua tedesca a quella ufficiale, garanzie circa l’insegnamento della lingua madre, uso della lingua tedesca da parte della Amministrazione, riconoscimento della toponomastica tedesca e simili), in modo da applicare la generica previsione dell’art. 6 della Costituzione rispettando il principio di eguaglianza sostanziale di cui all’art. 3 della stessa.
         Da quanto premesso appare la giustificazione della normativa speciale, giustificazione che consiste in una funzione garantista della medesima per i cittadini di lingua madre tedesca. Se questo è il fondamento della normativa speciale è anche evidente che nessuna interpretazione della stessa può condurre alla limitazione del regime generale relativo all’uso della lingua - anche in toponomastica - per i cittadini di lingua madre italiana.
         Questi mantengono a pieno titolo il diritto all’uso della lingua, anche in toponomastica, ove intendano farne uso in base alla normativa preesistente e all’uso invalso da alcuni decenni. E ciò a prescindere da quali siano i criteri in base ai quali originariamente (nel 1923) venne autorativamente introdotta la toponomastica innovativa. Infatti, è difficilmente contestabile che tale toponomastica è stata da allora usata non solo dalla Amministrazione ma anche dal singoli che si sono abituati per alcune generazioni a riconoscere i luoghi in cui vivono, e a riconoscersi nel luoghi stessi, usando la terminologia della loro madre lingua.
         Impedire alla comunità italiana il diritto di esprimersi nella propria lingua per identificare, secondo criteri ormai familiari, i luoghi in cui la stessa esiste, significherebbe incentivare una frattura fra comunità e territorio, creando una progressiva estraneìtà rispetto alla realtà locale.
         Se questa fosse la conseguenza di un divieto della toponomastica italiana vigente ne apparirebbe a prima vista chiaro il contrasto con lo spirito e la lettera della Costituzione. Infatti, è di tutta evidenza che il principio costituzionale di tutela delle minoranze etniche mai potrebbe essere interpretato come una giustificazione di misure penalizzanti per la maggioranza nazionale o regionale; inoltre la stessa ratio dell’art. 6, che comporta la protezione della minoranza etnica (locale) nel quadro complessivo dello Stato nazionale unitario, richiede logicamente la tutela degli appartenenti al gruppo etnico nazionale che si trovi ad essere minoritarlo su scala provinciale, quando l’Ente Provincia sia dotato di autonomi poteri di disciplina normativa concernenti i gruppi etnici: è fuori discussione infatti che la ratio della norma è quello della tutela delle minoranze, e il concetto di minoranza va sempre definito tramite un giudizio comparativo di relazione rispetto al concetto di maggioranza, in un determinato contesto spaziale e temporale e con riferimento all’entità politica (Stato, Regione, Provincia) che esercita competenze autoritative sulla comunità governata.
         Non si vede inoltre come si potrebbe giustificare il mancato rispetto di alcuni principi previsti in Costituzione per la generalità dei cittadini, quale quello alla libera espressione della propria personalità tramite la parola e lo scritto (art. 21), cui vanno correlati quelli allo sviluppo della cultura (art. 9), alla libertà della scienza e dell’arte (art. 33), alla tutela della famiglia quale comunità naturale anche ai fini dell’istruzione (art. 30).
         Di conseguenza, a parte gli argomenti testuali sull’uso congiunto della lingua italiana e di quella tedesca o ladina, fermo restando il diritto garantito alla componente di lingua tedesca, appare veramente arduo sostenere la revisione nel senso della eliminazione dei toponimi italiani tramite un eventuale intervento della legge provinciale, che apparirebbe incostituzionale.
Übersetzung
 

Giuseppe De Vergottini
 

Juristische Richtlinien der Ortsnamengebung
 

1.
         Die italienischen Gesetze über die Ortsnamen bilden nicht ein organisches Ganzes, sondern reihen sich als einzelne, zeitlich getrennte Bestimmungen aneinander, und sie sind durch das Studium der zu verschiedenen geschichtlichen Zeitpunkten erlassenen Texte zu koordinieren und zu deuten.
         Ganz allgemein gesehen, besteht die Aufgabe der Ortsnamengebung darin, daß man sich um ihre Festlegung und Identifizierung bemüht, um sie auf solche Weise erkennbar zu machen. Demnach ist die Zuweisung der Bezeichnung an ein Beschlußverfahren gebunden, das von förmlichen Maßnahmen ausgeht, die veröffentlicht werden und daher erkannt werden können.
         Die Ortsbezeichnung wird zu einem wesentlichen Merkmal der individuellen Gegebenheit, und zwar sowohl, wenn sie mit der Bezeichnung eines öffentlichen territorialen Gebildes zusammenhängt, das an eine politische, durch die Bezeichnung ihrer Persönlichkeit gekennzeichnete Gemeinschaft (Region, Provinz, Gemeinde) gebunden ist, als auch wenn die Bezeichnung nur einen Ort betrifft und nicht zugleich auch eine Körperschaft angibt.    
         Die Bezeichnung wird im Falle eines Zusammenfallens von geographischem Ort und Körperschaft Als Ausdruck einer im örtlichen Raum bestehenden politischen Gemeinschaft zu etwas notwendig Gebrauchtem: man denke nur an das unumgängliche Erfordernis, die allgemeinen Begriffe Region, Provinz oder Gemeinde mit einem eindeutigen Namen zu bezeichnen, der dieses gewisse Gebilde von der unbestimmten Menge ähnlicher Gebilde unterscheidet.
Die Begriffe Identifizierung und Erkennbarkeit schließen den der Eindeutigkeit in sich, womit die Identifizierung vollzogen wird: die Bezeichnung darf nicht Anlaß geben zu Unsicherheit oder Verwechslung. Als Beispiele denke man an den Artikel 87 des D.P.R. 420/1959, der Durchführungsbestimmungen zum Einheitstext über den Straßenverkehr enthält. Die Regelung der Ortsnamengebung verbietet Abkürzungen und zusätzliche Beschriftungen, welche die Angabe der Ortsbezeichnung unklar machen könnten.
Das Erfordernis der Erkennbarkeit erklärt, wie die Bezeichnung ihrer Tendenz nach in der Zeit fortdauern soll und ihre Regelung sich daher gegenüber Anderungen der öffentlichen Ortsnamen ablehnend verhält. Daher wird darauf hingewiesen, daß Änderungen der Ortsnamen gebührend begründet werden sollten. So hat beispielsweise die Forderung nach einer Wiederherstellung der alten Bezeichnungen für Orte in französisch- oder deutschsprachigen Gebieten zu den Dekreten der Jahre 1945 und 1947 für das Aostatal, für die Provinz Bozen (Südtirol) und für die gemischtsprachigen Gemeinden der Provinz Trient geführt.
Nach dem Grundsatz der Erkennbarkeit tragen die Ortsnamen in der Regel die Form der Amtssprache des Staates. Dies ist eine Folge des Grundsatzes der Souveränität über das Land und beruht auf der nicht immer begründeten Annahme der natürlichen Erkennbarkeit und des Verständnisses von seiten aller jener, welche die Amtssprache gebrauchen.
 2.
         Die geseztlichen Quellen, von denen sich die Regelung der Ortsnamengebung herleitet, sind mehrfacher Art.
         Vor allem verzeichnet die italienische Verfassung selbst unmittelbar die Benennungen der Regionen mit Normal- und Sonderstatut, und Verfassungsgesetze sind es, die für die Regionen mit Sonderstatut Bestimmungen über die Ortsnamengebung enthalten.
         Selbstverständlich ist die Ermittlung der Quellen hinsichtlich der Ortsnamengebung auch unter dem Gesichtspunkt der Annahme von Änderungen von Bedeutung, da jede Änderung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der zustandigen Quelle zu erfolgen hat.
 
3.
         Die Regelung der Ortsnamengebung in der Region Trentino-Südtirol weist besondere Merkmale auf. Diese hängen mit geschichtlichen Ereignissen der Region zusammen, welche in der Besonderheit der verfassungsmäßig garantierten Autonomie ihren Niederschlag finden.
         Nach der aufgrund des Ersten Weltkrieges durchgeführten Angliederung des Landes wurde das Königliche Dekret vom 29. März 1923, Nr. 800 angewendet, das mit der Genehmigung von Verzeichnissen der Gemeinden und anderer Ortschaften die italienische Namengebung einführte, das Innenministerium zur Veröffentlichung weiterer Verzeichnisse ermächtigte und für die nicht in die Verzeichnisse aufgenommenen Namen die Gültigkeit jener vorsah, die in den Handbüchern der Reale Socletà Geografica Italiana enthalten waren. Diesem Dekret folgte ein Ministerialdekret des Innenministers vom 10. Juli 1940, das die vorhergehenden Beschlüsse mit den dazugehörenden Abänderungen bestätigte und den in der dritten Ausgabe des von der Reale Socletä Geografica Itallana veröffentlichten Handbuches enthaltenen Ortsnamenverzeichnissen amtliche Gültigkeit verlieh.
         Es ist genugsam bekannt und wurde jedenfalls von der Geschichtsschreibung hervorgehoben, daß das Dekret aus dem Jahre 1923 das Ergebnis der Arbeiten einer von der Regierung Giolitti im Jahre 1921 ernannten Kommission war und die zur Herausgabe des Handbuches der Südtiroler Ortsnamen im Jahre 1916 durchgeführten Vorarbeiten übernahm. Das mit der Machtübernahme des Faschismus durchgeführte Dekret hatte jenen nationalistischen Bestrebungen zum Erfolg verholfen, die den autoritären Weg zu beschreiten gedachten, um die seit 1918 innerhalb der Region bestehende deutschsprachige Minderheit zu entnationalisieren; es setzte auch einer kurzen liberalen Epoche ein Ende, die anfänglich die Beibehaltung der geschichtlich gewachsenen Ortsnamen gestattet hatte.
          Auf die zwanzigjährige faschistische Epoche folgte vom September 1943 bis Mai 1945 die Zeit der deutschen Besetzung, in der die nur formell fortbestehende italienische Staatsoberhoheit de facto von der deutschen abgelöst war. Selbstverständlich führten die damaligen Behörden die deutschen Ortsnamen wieder ein, ohne freilich die italienischen ausdrücklich außer Kurs zu setzen.
         Der Oberste Kommissar für die Operationszone Alpenvorland erließ am 17. September 1943 eine Verfügung, die sich darauf beschränkte, “den Gemeindeverwaltungen neben dem Gebrauch der italienischen Ortsnamen den der deutschen einzuräumen, wie sie vor den jetzigen italienischen im Gebrauch waren”. Außerdem war vorgesehen, daß “am Ortseingang und -ausgang die deutsche Bezeichnung in gleicher Ausführung wie die italieniche und zusammen mit dieser angebracht werde”.
         Eine spätere Verfügung vom 27. September 1943 regelte gleich vorsichtig die Toponomastik in den Städten und Ortschaften. Sie gestattete die Auswechslung und Ersetzung der italienischen Bezeichnungen, wenn sie an Personen erinnerten, die in den “Verrat” Italiens verwlckelt waren, und im besonderen an die Familie Savoia und an die Regierung Badoglio.
         Mit der Wiederherstellung der vollen italienischen Staatsoberhoheit in den Provinzen Bozen und Trient veranlaßte die Regierung mit gesetzlichen Maßnahmen die förmliche Wiedereinführung der deutschen Ortsnamen in der Provinz Bozen und in den gemischtsprachigen Gemeinden der Provinz Trient.
         Außerdem setzte man als sicher voraus, daß die frühere Regelung, die in den von der deutschen und ladinischen Volksgruppe bewohnten Ortschaften die italienische Ortsnamengebung eingeführt hatte, weiterhin in Kraft bleibe. Es wurde also mit dem Inkrafttreten der erwähnten Dekrete eine zweisprachige Regelung getroffen.
         Die Pariser Verträge des Jahres 1946 sahen im Rahmen der “Gleichberechtigung” zwischen italienischsprachigen und deutschsprachigen Staatsbürgern zur Gewährleistung der ethnischen Eigenart und der kulturellen Entfaltung der deutschen Volksgruppe unter anderem den Gebrauch der “zweisprachigen Ortsnamen” vor.
Das Autonomiestatut des Jahres 1948 wies den Provinzen unter der Voraussetzung, daß die Amtssprache in der Region das Italienische sei (Art. 84), die Zuständlgkeit auf dem Gebiet der Ortsnamengebung zu, wobei es in der Provinz Bozen bei der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit blieb. Der Art. 86 bestimmte, daß in dieser Provinz die öffentlichen Verwaltungen “im Verkehr mit den deutschsprachigen Staatsbürgern auch die deutschen Ortsnamen gebrauchen müssen, sofern ein Landesgesetz deren Vorhandensein festgestellt und deren Schreibweise genehmigt hat”. Außerdem wies das Statut darauf hin, daß die “Provinzial- und Gemeindeverwaltungen die Ortsnamen, die Kultur und die Traditionen der ladinischen Bevölkerung achten müssen” (Art. 87, 2.c), und das D.P.R. vom 30. Juni 1951, Nr. 574, welches Durchführungsbestimmungen enthielt, bestimmte, daß bei den Ortsnamen der ladinischen Täler das Ladinische neben dem Italienischen und Deutschen gebraucht werden dürfe (Art. 73). Die erwähnten Bestimmungen bekräftigten den amtlichen Charakter der italienischen Sprache, was auch schon vom Staatsrat in seinem Gutachten vom 6. Juni 1952, Nr. 1059, betont worden war, während das erwähnte D.P.R. 574/1951, unter Hinweis auf die vollkommene Übereinstimmung der deutschen Ausdrucksweise mit der italienischen, der italienischen den Vorzug gab, wenn dies nicht zutreffen sollte (Art. 72).
         Das neue Statut aus dem Jahre 1972 bestätigte hinsichtlich der Ortsnamen das vorhergehende. Auf diesem Gebiet räumte der Art. 8 der Provinz “unter Beibehaltung der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Bereich der Provinz Bozen die Zuständigkeit ein”. Der Art. 101 wiederholte den Text des Art. 84 aus dem Jahre 1948, der in weiser Voraussicht den Gebrauch der deutschen Ortsnamen von der vorhergehenden Überprüfung durch ein Provinzialgesetz abhängig machte. Der Art. 102 räumte den Ladinern in beiden Provinzen der Region das Recht auf die Berücksichtigung der ortsüblichen Ortsnamen ein.
 

         Der Art. 7 des Statuts hielt die Zuständigkeit des Regionalgesetzes auf dem Gebiet der Ortsnamen und deren Abänderung durch die Gemeinden im Einklang mit der allgemeinen Bestimmung des Art. 133 der Verfassung aufrecht. Es ist jedoch zu bemerken, daß in einigen besonderen Fällen, die heute vom Art. 3 des Statuts und bereits vom vorhergehenden Statut des Jahres 1948 vorgesehen sind  - darin werden einige Gemeinden und eine Fraktion erwähnt, die früher zur Provinz Trient gehört hatten und nun der Provinz Bozen einverleibt warden -, die Tatsache, daß eine Bestimmung eines Verfassunggesetzes die betreffenden Ortsnamen anführt, es mit sich bringt, daß das Regionalgesetz für eine zukünftige Abänderung derselben nicht zuständig ist.
         Außerdem wird bei dieser Gelegenheit daran erinnert, daß kraft Urteilsspruch des Verfassungsgerichtshofes Nr. 28 aus dem Jahre 1964 die Benennung von Gemeindefraktionen nicht mehr unter die gesetzgebende Befugnis der Region, sondern der Provinz fällt.
  4.
         Das bisher zusammenfassend Gesagte führt, was die Festlegung und Abänderung der Ortsnamen
betrifft, zu folgenden Feststellungen:
a)     das Regionalgesetz ist für die Benennung der neuen Gemeinden und für die Änderung früherer Benennungen zuständig. Davon sind die Gemeinden und die Fraktionen ausgenommen, die im Art. 3 des Statuts genannt sind. Für die allfällige Abänderung dieser bedarfes eines Verfassungsgesetzes;
b)     das Provinzialgesetz ist für die übrigen lokalen Ortsnamen zuständig;
c)     das Provinzialgesetz ist im besonderen zuständig für die Überprüfung der deutschen Ortsnamen, damit deren Gebrauch von seiten der öffentlichen Verwaltung legitimiert werde, wobei freilich diese Befugnis, wie es scheint, nur bei allfälligen Änderungen in Frage kommt, weil ja die deutschen Ortsnamen bereits seit dem Jahre 1945 wieder eingeführt sind;
d)     in der Provinz ist über die italienischen Ortsnamen noch die frühere Regelung in Kraft; daher haben sie noch ihre Gültigkeit, wenn nicht ein neues Landesgesetz sie neu regelt, wobei man von den erwähnten Gemeinden absehen müßte, für die es ein Verfassungsgesetz braucht.
 5.
     Von einem politischen und wissenschaftlichen Standpunkt aus erhebt sich die Frage einer vollständigen Neuregelung der italienischen Ortsnamen in der Provinz Bozen, eine Frage, die jedoch im Wortlaut des Statuts nicht aufscheint, wo bei einer durch Landesgesetz zu behandelnden Regelung der Ortsnamen, wie wir bereits gesehen haben, nur von den deutschen Ortsnamen die Rede ist. Abgesehen von der wissenschaftlichen Forschung zur Erklärung der geschichtlich gewachsenen Ortsnamen und abgesehen von den politischen Bestrebungen, welche den Landesausschuß zu dem Beschluß veranlaßt haben, eine besondere Studienkommission zum Studium der Ortsnamen einzusetzen, wobei man davon ausging, die während der Faschistenzeit eingeführten Namen nicht gelten zu lassen, muß von einem rechtlichen Standpunlt aus gesagt werden, daß die auf die Abschaffung der italienischsprachigen Ortsnamen hinauslaufende Neuregelung in ausdrücklichen gesetzlichen Bindungen und in der systematischen Auslegung der Bestimmungen, die zum Schutz der Sprachgruppen in der Region und im besonderen in der Provinz Bozen erlassen wurden, auf Hindernisse zu stoßen scheint.
         Die ausdrückliche gesetzliche Bindung leitet sich vom Wortlaut des Pariser Abkommens aus dem Jahre 1946 und auch aus den Bestimmungen des Statuts der Jahre 1948 und 1972 her.
         In diesen Normen wird unmißverständlich der zweisprachige Charakter der amtlichen Ortsnamengebung in der Provinz gewährleistet, ein zweisprachiger Charakter, der wortwörtlich an eine “Verpflichtung” gebunden ist, und dies ist ein Begriff, der wohl nicht zu Mißverständnissen Anlaß geben dürfte.
         Außerdem ist die ausdrücklich vorgesehene Zweisprachigkeit bei Ortsnamen vernünftigerweise im Einklang mit einer allgemeineren grundsätzlichen Zweisprachigkeit in allen öffentlichen Urkunden, die für die Allgemeinheit der Bürger bestimmt sind, und dieser Grundsatz wird wortwörtlich im Art. 100 des Statuts ausgesprochen, wo von den Durchfülirungsbestimmungen die Rede ist, die den “gemeinsamen Gebrauch” der Sprachen in Dokumenten mit undifferenzierter Allgemeinheit der Empfänger regeln.
         Aber über die wörtlich festgelegte Bindung hinaus, die in den gesetzlichen Quellen von Verfassungsrang und in einem internationalen Abkommen förmlich vorgesehen ist, ist die Zweisprachigkeit bei Ortsnamen auch aus einer systematischen Bewertung der Beziehungen zwischen Sonderautonomie und einheitlicher Staatsordnung herzuleiten.
         In der Tat kann nicht bestritten werden, daß die Zweisprachigkeit ursprünglich als ein Rechtsschutz für die deutschsprachige Minderheit in der Region gedacht war und daß dieser Rechtsschutz in einer tatsächlichen Gleichberechtigung der deutschsprachigen und italienischsprachigen Bürger - diese bilden auf regionaler und staatlicher Ebene die Mehrheit  - verwirkllicht wird.
         Die Gleichberechtigung konnte nicht durch eine einfache förmliche Gleichberechtigungserklärung verwirklicht werden, sondern mußte die besonderen Gegebenheiten und Unterschiede berücksichtigen, wie sie sich aus der Zugehörigkeit zu einer ethnisch-sprachlichen und kulturellen Minderheit ergaben. Es konnte also nicht nur die natürliche Anerkennung der ganz allgemein den Bürgern zustehenden Rechte gewährt werden, sondern auch die von Sonderrechten zum Schutz der erwähnten besonderen Eigenart.
         Dies ist der einfache und verständliche Grund, weshalb eine besondere und differenzierte Regelung gegenüber jener allgemeinen eingeführt wurde, welche die italienische Mehrheit angeht (Gleichberechtigung der deutschen Sprache mit der Amtssprache, Rechtsschutz für den Unterricht in der Muttersprache, Gebrauch der deutschen Sprache in der Verwaltung, Anerkennung der deutschen Ortsnamen und ähnliches), so daß die allgemeine Vorschrift des Art. 6 der Verfassung angewandt wird,
und zwar unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer tatsächlichen Gleichberechtigung nach Art. 3 der Verfassung.
         Aus diesen Voraussetzungen ergibt sich die Berechtigung der Sonderregelung, eine Berechtigung, die in einer Garantiefunktion derselben für die Staatsbürger deutscher Zunge besteht. Wenn dies die Grundlage der Sonderregelung ist, so ergibt sich daraus, daß keine Auslegung derselben zu einer Beschränkung des allgemeinen Rechtes im Gebrauch der Sprache auch beiden Ortsnamen für die Staatsbürger italienischer Zunge führen kann.
         Diese behalten in vollem Umfang das Recht auf den Gebrauch der Sprache, auch bei den Ortsnamen, wenn sie es aufgrund der früheren Regelung und des seit einigen Jahrzehnten üblichen Gebrauchs in Geltung bringen wollen. Und dies ganz abgesehen davon, nach welchen Gesichtspunkten ursprünglich (im Jahre 1923) die neue Ortsnamengebung auf autoritäre Weise eingeführt worden ist. In der Tat wird man schwerlich bestreiten können, daß diese Ortsnamen von damals an nicht nur von den Verwaltungsorganen, sondern auch von den einzelnen Bürgern verwendet wurden, die sich durch einige Generationen hindurch daran gewöhnt haben, die Orte, in denen sie leben, darin zu erkennen und sich selber in eben diesen Orten zu erkennen, indem sie sie in ihrer Muttersprache benennen.
         Der italienischen Sprachgruppe das Recht nehmen, sich in der eigenen Sprache auszudrücken, um in bereits vertrauter Weise die Orte zu bezeichnen, in denen sie lebt, hieße einen Bruch zwischen menschlicher Gemeinschaft und dazugehörigem Land vollziehen und so eine fortschreitende Entfremdung gegenüber der lokalen Wirklichkeit erzeugen.
         Wenn dies die Folge eines Verbotes der üblichen italienischen Ortsnamen wäre, so würde daraus auf den ersten Blick der Widerspruch mit dem Geist und dem Buchstaben der Verfassung erhellen. Es ist in der Tat völlig klar, daß der Verfassungsgrundsatz des Schutzes der ethnischen Minderheiten niemals als Berechtigung zu Strafmaßnahmen gegen die nationale und regionale Mehrheit ausgelegt werden dürfte. Außerdem fordert eben der Sinn des Art. 6, der den Schutz der lokalen ethnischen Minderheit innerhalb des Gesamtbildes des nationalen Einheitsstaates beinhaltet, folgerichtiger Weise den Schutz der Angehörigen der nationalen Volksgruppe, die auf Provinzialebene zur Minderheit wird, wenn die Provinz mit Machtbefugnissen zu Regelungen ausgestattet ist, welche die Volksgruppen betreffen. Tatsächlich steht es gar nicht zur Debatte, daß der Sinn der Regelung der Schutz der Minderheit ist, und der Begriff Minderheit wird immer durch ein vergleichendes Urteil über das Verhältnis zum Begriff definiert, und zwar in einem ganz bestimmten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und mit Bezug auf die politische Körperschaft (Staat, Region, Provinz), die Regierungsbefugnisse über die Gemeinschaft ausübt.
         Außerdem ist nicht einzusehen, wie man die Mißachtung einiger in der Verfassung für die Gesamtheit der Staatsbürger verankerter Grundsätze rechtfertigen könnte, wie desjenigen der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Wort und Schrift (Art. 9), der Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 33), des Schutzes der Familie als natürlicher Gemeinschaft, auch auf dem Gebiet der schulischen Ausbildung (Art. 30).
         Daher ist es, ganz abgesehen vom Wortlaut über den gemeinsamen Gebrauch der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache und unter Wahrung des der deutschen Volksgruppe garantierten Rechtes wirklich schwerwiegend, sich für eine Neuregelung - im Sinne einer Ausschaltung - der italienischen Ortsnamen durch den allfälligen Eingriff eines Landesgesetzes einzusetzen, das sich als verfassungswidrig erweisen würde.

 

 



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